Satzung des Turn- und Sportvereins „Germania“ Salzmünde e. V.
§ 1 Name
- Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein„Germania“ Salzmünde e.V., abgekürzt TSV „Germania“ Salzmünde e.V.
- Er ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt undden Fachverbänden des Landessportbundes, er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Sitz
- Der Verein hat seinen Sitz in 06198 Salzatal OT Salzmünde, Sportlerweg 4.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sportes.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern,
- Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
- Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 5 Beiträge
- Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Halbjahresbeiträge erhoben.
- Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Eine Aufnahmegebühr kann vom Vorstand festgesetzt werden, auch begrenzt für einzelne Abteilungen (Sportgruppen).
- Ist ein Mitglied länger als 1 Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die jeweiligen Abteilungen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
- Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
- Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 5 bis 7 Personen.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§ 9 Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Salzatal, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Salzmünde zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
- Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 25.04.2014 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.